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  • § 45a EStG - Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Rahmen der Abgeltungsteuer

    Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen. Das BMF hat kurz vor Einführung der Abgeltungsteuer noch das amtliche Muster dieser Steuerbescheinigung veröffentlicht, auf dem die Banken ihren Kunden die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben auflisten müssen - unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs oder der Vorlage einer NV-Bescheinigung. Grundsätzlich soll eine Jahressteuerbescheinigung für alle Konten und Depots des Anlegers ausgestellt werden. Ehegatten und Personenzusammenschlüsse erhalten für ihre Gemeinschaftskonten eine Steuerbescheinigung.  

     

    Der Erlass enthält spezielle Regelungen für Mietkautionskonten, Erträgen aus Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie für Zinsen aus Notaranderkonten. Bei Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnern erlaubt die Verwaltung anstelle der gesonderten Feststellung ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoinhabers am Ertrag und an der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, so wie dies bereits 2008 für den Zinsabschlag geregelt war.  

     

    Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Negative Salden werden in den Zeilen für allgemeine Verluste oder solche aus Aktienveräußerungen ausgewiesen, sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird. Lebensversicherungserträge sind nicht einzubeziehen, wenn die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn also die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG gegeben sind.  

     

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