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  • § 4 EStG - Scheckeinlösung unter Vorbehalt führt schon zu Betriebseinnahmen

    Löst ein Steuerpflichtiger mit Einnahmenüberschussrechnung einen Scheck ein, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung gewährt wurde, ist die Einnahme in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster auch dann, wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt und der Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden muss. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Streit zwischen Anwalt und Mandant. Der Anwalt erhielt einen Scheck für seine strittigen Honorarforderungen unter dem Vorbehalt einer anschließenden einvernehmlichen Gesamtlösung. Da diese nicht zustande kam, musste der Anwalt den Betrag nebst Zinsen zurückgeben.  

     

    Bei der Einnahmenüberschussrechnung fließen Betriebseinnahmen mit der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Gelder zu. Das gilt auch, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob sie endgültig beim Empfänger verbleiben. Stellt sich später heraus, dass er den Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgewähren muss, so ist die Rückzahlung ebenfalls nach § 11 EStG erst dann zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn bei der Veranlagung schon feststeht, dass die Beträge zurückzuzahlen sind.  

     

    Praxishinweis: Die Verbuchung des Schecks ist kein durchlaufender Posten. Dieser setzt nämlich voraus, dass Einnahmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden. Die Entgegennahme des Schecks stellt auch kein Darlehen dar. Aber immerhin besteht die Möglichkeit, den später zurückgezahlten Betrag im Wege des Verlustrücktrags ins Entstehungsjahr zurückzutragen und hierüber einen Ausgleich zu erreichen.  

     

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