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  • § 4 EStG - Beim Wechsel zur Bilanzierung sind die Anfangswerte zeitnah zu ermitteln

    Nicht Buchführungspflichtige haben unbefristet die Wahl, ihren Gewinn mithilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu ermitteln oder zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung zu wechseln. Wer hingegen bereits Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann nicht mehr die Gewinnermittlung durch die EÜR wählen. Denn in diesem Fall hat der Steuerpflichtige gezeigt, dass bei ihm kein Bedarf für die EÜR als vereinfachtes Verfahren besteht.  

     

    Hat ein Selbstständiger bisher seinen Gewinn im Rahmen der EÜR ermittelt, kann er diesen Entschluss nicht allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung rückgängig machen. Ein nicht Buchführungspflichtiger hat erst dann sein Wahlrecht zur Bilanzierung wirksam ausgeübt, wenn er  

    • eine Eröffnungsbilanz aufstellt,
    • eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und
    • auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht .

     

    Wechselt ein Steuerpflichtiger von der EÜR zur Bilanzierung, sind die Positionen seiner Eröffnungsbilanz von besonderer Bedeutung. Alle hierfür benötigten Posten sind dem Grunde und der Höhe nach zeitnah aufzunehmen. Für körperliche Gegenstände und halbfertige Arbeiten ist eine reale Bestandsaufnahme geboten. Nur hierdurch wird eine sachgerechte Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung gelegt. Werden die Positionen nicht zeitgerecht zum Bilanzeröffnungsstichtag ermittelt, kann der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr zur Bilanzierung wechseln.  

     

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