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  • §§ 4, 9 EStG - Häusliches Arbeitszimmer mit unüblicher Ausstattung zählt nicht

    Auch bei überwiegend außerhäuslicher Tätigkeit im Vertrieb kann das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gelten. Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf ist das möglich, wenn die Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung technischer Problemlösungen im heimischen Büro geprägt ist und damit zum qualitativen Schwerpunkt wird. Im entschiedenen Fall hatte ein Ingenieur sein Jahreseinkommen mit dem Verkauf von durchschnittlich 9 Maschinen erwirtschaftet. Dazu war es erforderlich, dass er überwiegend auf Dienstreisen war. Der qualitative Schwerpunkt der Arbeit lag nach Ansicht der Richter aber in der planerischen Tätigkeit, die der Ingenieur in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausübte. Folglich war dort auch sein Arbeitsmittelpunkt.  

     

    Dennoch wurde der Werbungskostenabzug wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots nach § 12 Nr. 1 EStG versagt, weil das Arbeitszimmer nicht nur eine typische, sondern auch eine wohnraumähnliche Ausstattung hatte. Bei einem Arbeitszimmer muss es sich um einen Raum handeln, der nahezu ausschließlich mit Schreibtisch, Aktenschränken, Büromöbeln, PC sowie ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Zwar sind einzelne bürofremde Gegenstände wie Couch oder Klappbett nicht hinderlich, können aber im Einzelfall als Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung gewertet werden.  

     

    Praxishinweis: Sind Arbeitsräume mit dem Wohnteil verbunden, bilden sie auch bei einem separaten zweiten Eingang eine bauliche Einheit zum Wohnteil und müssen dann ausschließlich büromäßig genutzt werden. Bei einem Zimmer mit Kachelofen, Korbsesseln und Sideboard liegt eine arbeitszimmertypische Ausstattung schon nicht mehr vor.  

     

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