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  • §§ 4, 9 EStG - BMF zur doppelten Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

    Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht (s. AStW 09, 446). Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.  

     

    Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.  

     

    Ferner stellt das BMF klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten.  

     

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