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  • §§ 4, 9 EStG - Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur Pendlerpauschale

    Da das BVerfG die 2007 gekürzte Entfernungspauschale für verfassungswidrig hält, kann diese rückwirkend ab dem 1.1.2007 wieder entsprechend dem Rechtsstand 2006 geltend gemacht werden, d.h. also in Höhe von 30 Cent vom ersten Kilometer an. Die Bundesregierung will angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Maßnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des BVerfG-Urteils einhergehenden Steuerausfälle von insgesamt rund 7,5 Mrd. EUR für die Jahre 2007 bis 2009 an anderer Stelle einzusparen. Frühestens für 2010 wird eine Neuregelung angestrebt.  

     

    Das BVerfG hat insbesondere die Willkür des Gesetzgebers beanstandet, nah am Arbeitsplatz wohnende Berufstätige gegenüber den Fernpendlern zu benachteiligen. Wenn eine Gruppe gegenüber anderen bevorzugt wird, muss dies hinreichend begründet sein. Die Haushaltssanierung ist dafür kein ausreichender Grund. Die Urteilsbegründung zeigt aber auch deutlich, dass die Fahrt zur Arbeit die Lebenshaltungskosten tangiert und der Gesetzgeber durchaus einschränkende Regelungen einführen darf. Das gilt umso mehr, je weiter Wohnung und Arbeitsplatz auseinander liegen. Nachfolgend werden die Auswirkungen in der Praxis für die verschiedenen Jahre und Einkunftsarten vorgestellt:  

     

    Veranlagungszeitraum 2007

     

    • Die Umsetzung des BVerfG-Urteils gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitgeber gleichermaßen. Die Finanzämter ändern die Bescheide von Amts wegen bereits seit Mitte Dezember und zahlen Erstattungen aus. Das Verfahren soll möglichst im ersten Quartal 2009 abgeschlossen werden, offensichtlich auch vor dem Hintergrund, dass anschließend Erstattungszinsen nach § 233 AO anfallen. Die Berichtigung der vorläufigen Einkommensteuerbescheide für 2007 erfolgt im Rahmen des § 165 AO. Auch die geänderten Bescheide werden allerdings wieder vorläufig ergehen, weil die vom BVerfG angeordnete gesetzliche Neuregelung noch aussteht.

     

    • Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht hatte, kann dies nachholen. Eine Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 wird dann ebenfalls von Amts wegen veranlasst. Die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert sich um bis zu 1.320 EUR.

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