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  • §§ 4, 9 EStG - Abweichende Umsetzung gefährdet Anerkennung des Ehegatten-Mietvertrags

    Für die Anerkennung eines Mietvertrags unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten aus dem Vertrag klar und eindeutig vereinbart und anschließend tatsächlich durchgeführt werden. In einem vom Saarländischen FG entschiedenen Fall zahlte die Ehefrau die Miete an ihren Ehegatten abweichend vom Vertrag erst am Monatsende und in bar. Diese beiden Kriterien reichten aus, um den Betriebsausgabenabzug zu versagen.  

     

    Zwar genügten die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen den Anforderungen, aber sie wurden nicht entsprechend umgesetzt. Eine nicht fristgerechte und unbare Zahlung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert. Er hätte darauf bestanden, dass sich der Mieter an die vereinbarten Zahlungstermine hält und insbesondere zum Monatsanfang bezahlt. Ein Hinausschieben spricht dafür, dass das Ehepaar die Zahlung ins Belieben der Ehefrau stellte, was unter fremden Dritten so nie praktiziert wird. Diese Besonderheit legt es bereits nahe, den Zahlungsvorgang der privaten Sphäre zuzuordnen.  

     

    Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war. Geht es darum, private und betriebliche Vorgänge auseinanderzuhalten, ist die Mittelherkunft von besonderer Bedeutung. Allein durch den Vortrag eines bestimmten Sachverhalts sind keine steuerlichen Folgen abzuleiten. Die bloße Erstellung von Quittungen reicht zum Nachweis nicht aus, dass die Ehefrau die Miete tatsächlich in bar entrichtet hat. Diese Abweichungen vom Mietvertrag sind so entscheidend, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt werden konnte. Für den Vermieter hat das zur Folge, dass er keine Werbungskostenüberschüsse geltend machen kann.  

     

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