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  • § 39 EStG – Zulässige Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten für das Elterngeld

    Für die Berechnung des Elterngelds ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen maßgebend. Dieses ermittelt sich, indem vom laufenden Arbeitslohn ohne sonstige Bezüge die darauf entfallenden Steuern, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden. Daher ist bei Arbeitnehmerehegatten die optimale Steuerklassenwahl ausschlaggebend für die Höhe des Elterngelds von maximal 1.800 EUR monatlich (s. AStW 06, 624).  

     

    Für werdende Väter und Mütter kann es sich lohnen, das Nettoeinkommen des zu Hause bleibenden Elternteils vorab gezielt durch einen Steuerklassenwechsel zu erhöhen. Nimmt der Partner mit der Steuerklasse V die Baby-Auszeit, kann er durch den Wechsel in die Steuerklasse III ein höheres Nettogehalt als Ausgangswert für das Elterngeld erzielen. Das Bundesfamilienministerium erkennt den Wechsel der Lohnsteuerklasse allerdings nicht an, da dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig ist und einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.  

     

    Praxishinweise:  

    • Dieser Einschätzung haben die SG Augsburg und Dortmund jetzt widersprochen, da das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kein Verbot für einen Wechsel vorsieht und das Einkommensteuergesetz dies wiederum erlaubt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum Bezieher von Elterngeld hieraus keine Vorteile ziehen dürften.

     

    • Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt generell kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Steuerklasse gezielt zur Berechnung einer sich nach dem Nettoentgelt zu bemessenden Leistung ausgewählt wird und kein anderer sachlicher Grund für die Änderung der Steuerklasse vorliegt.

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