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  • § 370 AO - Einheitliches Strafmaß für Steuerhinterziehung

    Der BGH hat die Strafen für Steuerhinterziehung deutlich verschärft. Bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe kommen die Sünder künftig in aller Regel nicht mehr mit einer Bewährungsstrafe davon. Mit diesem Grundsatzurteil stellte der BGH erstmals Leitlinien für die Steuerhinterziehung auf, die sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge orientieren.  

     

    • Bis 50.000 EUR sind Geldstrafen die Regel.

     

    • Bei hinterzogenen Beträgen zwischen 50.000 und 100.000 EUR kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, ob schon eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist.

     

    • Bei einem Hinterziehungsbetrag ab 100.000 EUR kann die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch angemessen sein.

     

    • Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Hier kommt regelmäßig auch keine Erledigung im Strafbefehlsverfahren mehr in Betracht, da nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

     

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