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  • § 367 AO - Teileinspruchsentscheidung für unstrittige Streitpunkte

    Eine Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2 AO kann sich auch nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen, sodass es nach einem Urteil des BFH verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig ist, über den Einspruch nur insoweit zu entscheiden, als er sich auf nicht ausdrücklich benannte Streitpunkte bezieht. Dabei bezieht sich ein Einspruch unabhängig von der Begründung auf den gesamten Bescheid. Das FA hat daher auch die Teile zu prüfen, die nicht ausdrücklich angegriffen werden. Beim Erlass einer Einspruchsentscheidung kann vorab über Teile des Einspruchs entschieden werden, wenn dies sachdienlich ist und das FA im Einspruch bestimmt, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll.  

     

    Entsprechendes gilt für die Teil-Einspruchsentscheidung nur über nicht benannte Streitpunkte. Sie stellt den anteiligen Abschluss des Einspruchsverfahrens dar und setzt insoweit Entscheidungsreife voraus. Sofern das vorliegt, sollte über den Rechtsbehelf auch entschieden werden. Andernfalls würde nämlich eine Verfahrensverzögerung eintreten, die eines sachlichen Grundes bedarf, also besonderen Umständen entgegensteht. Ein Vorbehalt der Nachprüfung beeinflusst nicht die Sachdienlichkeit der Teil-Einspruchsentscheidung. Denn die Festsetzung ist nach Ansicht des BFH unabhängig vom Einspruch und berührt dessen Entscheidungsreife nicht.  

     

    Darüber hinaus stellte der BFH noch klar, dass  

     

    • es keinen Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Nichtentscheidung über einen Einspruch gibt und ein Bescheid so lange wie möglich offen bleibt.
    • auch keine Pflicht des FA besteht, vor Erlass einer Teileinspruchsentscheidung eine Frist zu setzen.

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