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  • § 36 EStG a.F. – Anrechnung der Körperschaftsteuer auch bei Auslandsdividenden

    Der EuGH hat die bis 2001 bestehende Benachteiligung bei Auslandsdividenden durch das Anrechnungsverfahren als Verstoß gegen das EU-Recht eingestuft und die Auswirkungen des Urteils zeitlich nicht begrenzt. Damit können Anleger in Aktien und Investmentfonds noch nachträglich eine Anrechnung mit 3/7 der Dividende erhalten. Der durch das Halbeinkünfteverfahren abgelöste § 36 Abs. 2 EStG erlaubte, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallende Körperschaftsteuer auf die Steuerschuld anzurechnen, sofern die AG ihren Sitz im Inland hatte. Da diese Vergünstigung bei Auslandsgesellschaften versagt war, stellt das gleich einen zweifachen Verstoß dar:  

     

    • Gegen die Freizügigkeit beim Dienstleistungsverkehr: Denn ausländische Gesellschaften waren behindert, in Deutschland Kapital zu sammeln.

     

    • Gegen die Freizügigkeit beim Kapital- und Zahlungsverkehr: Denn inländische Anleger wurden davon abgehalten, ihr Geld in Auslandsaktien anzulegen.

     

    Mit diesem Urteil folgt der EuGH dem Fall Manninen, indem der finnische Staat zur Anrechnung schwedischer Körperschaftsteuer verpflichtet worden war (s. AStW 05, 234). Im aktuellen Fall Meilicke ging es um einen Bonner Aktionär mit niederländischen und dänischen Aktien. Der Richterspruch lässt sich in allen noch nicht verjährten Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden verwenden. Da die ausländische Körperschaftsteuer über den Anrechnungsteil als eigenständiger Verwaltungsakt berücksichtigt wird, spielt die Bestandskraft keine Rolle. Unerheblich ist, ob die Dividende aus einem EU-Staat oder einem Drittland stammt. Denn ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit wirkt auch über die Gemeinschaftsgrenzen hinaus.  

     

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