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  • § 35a EStG - Formalien zur Steuerermäßigung

    Ein aktuelles BFH-Urteil beschäftigte sich mit der Steuerermäßigung bei Barzahlungen von Handwerkerrechnungen und die Verwaltung äußerte sich zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Auszug aus der Wohnung.  

     

    Steuerabzug nur bei Überweisung

     

    Eine Barzahlung schließt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen generell aus. Der BFH bestätigt die gesetzliche Anforderung in § 35a EStG, wonach der Auftraggeber für die Aufwendungen eine Rechnung benötigt und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers überweisen muss. Die geforderte bankmäßige Dokumentation entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Barzahlungen sind regelmäßig ein wesentliches Kennzeichen von Schwarzarbeit. Dieser Zweck rechtfertigt eine steuerliche Ungleichbehandlung bei Dienstleistungen gegen Überweisung und Barzahlung.  

     

    Zwar bestehen Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral und den Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise verstärkt auf Barzahlung und quittieren den Erhalt des Geldes auf der Rechnung. Dies reicht als Argument aber nicht aus, um einen Steuervorteil zu erreichen. In diesem Fall besteht nämlich immer noch die Möglichkeit, eine unbare Voraus- oder Anzahlung zu leisten. Selbst ohne eigenes Bankkonto kann ein Bürger die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut bar einzahlt und dann auf das Konto des Leistungserbringers überweist.  

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