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  • § 347 AO – Gegen einen Vollabhilfebescheid ist erneut der Einspruch zulässig

    Wird mit einem Änderungsbescheid dem Einspruch in vollem Umfang entsprochen, ist gegen diesen Vollabhilfebescheid erneut ein Einspruch statthaft. Denn zu den Verwaltungsakten gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gehört sowohl ein während eines Einspruchsverfahrens erlassener geänderter Einkommensteuerbescheid als auch ein Vollabhilfebescheid. Zwar ist gemäß § 348 Nr. 1 AO der Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung nicht statthaft und ein Vollabhilfebescheid steht einer Einspruchsentscheidung gleich. Hätte der Gesetzgeber aber eine Anfechtbarkeit von Vollabhilfebescheiden ausschließen wollen, hätte er dies nach Ansicht des BFH zum Ausdruck bringen können. Somit ist ein anschließender Einspruch mit nachgereichten zusätzlichen Sachverhalten möglich, sofern der Führer durch den geänderten Einkommensteuerbescheid beschwert ist. Eine kostenverursachende Klage kann somit entfallen.  

     

    Eine Beschwer liegt nur dann nicht vor, wenn die Steuer auf Null festgesetzt wurde. Sie ist aber gegeben, wenn zunächst im Einspruchsverfahren dem ursprünglich gestellten Antrag voll entsprochen wurde. Das anschließende Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich durch den neuen Antrag. Zwar können nach § 351 Abs. 1 AO geänderte Verwaltungsakte grundsätzlich nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Diese Einschränkung greift aber nicht beim Vollabhilfebescheid, da bereits der ursprüngliche Bescheid rechtzeitig mit Einspruch angefochten wird. Insoweit kann keine teilweise Bestandskraft und Unanfechtbarkeit eintreten. 

     

    Praxishinweis: Das Urteil eröffnet somit die Möglichkeit, erneut Einspruch einzulegen, etwa wenn zwischenzeitlich neue Erkenntnisse über anhängige oder entschiedene Revisionen bekannt werden oder Aufwendungen bisher nicht geltend gemacht worden sind. Hierzu bleibt nun ein Monat Zeit. 

     

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