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  • § 32 EStG - Auch ein Zeitsoldat kann sich zunächst in einer Berufsausbildung befinden

    Wird ein Soldat auf Zeit für seine spätere Verwendung unterwiesen, befindet er sich in einer Berufsausbildung, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht. Nach einem neueren Urteil des BFH kommt es auch bei Zeitsoldaten nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf an, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dies für die Berücksichtigung von Kindern ohne Ausbildungsplatz, dass sie sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen.  

     

    Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit und das Bemühen bei der Suche haben die Eltern beizubringen, etwa durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung, Suchanzeigen, direkte schriftliche Bewerbungen und erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Dabei braucht nicht zwingend für jeden Monat ein neuer Nachweis vorgelegt werden.  

     

    Bei einem Zeitsoldaten bilden die allgemeine Grund- und die nachfolgende Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Beide Bereiche stehen von Beginn an fest und gelten als Voraussetzung für die spätere Verwendung. Das hat zur Folge, dass für einen bei der Bundeswehr tätigen Kfz-Fahrer der Führerschein auch für die taktisch richtige Fahrweise in Gefechtslagen nötig ist. Kann ein Kind die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, wird darauf abgestellt, ab wann es sich durch Teilnahme am Bundeswehr-Einstellungsverfahren ernsthaft um einen Platz bemüht und begründet den Anspruch auf Kindergeld.  

     

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