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  • § 3 UStG - Garantiezusage des Autohändlers ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung

    Die entgeltliche Garantiezusage eines Autohändlers, durch die der Erwerber nach seiner Wahl Anspruch auf eine kostenlose Reparatur beim Verkäufer oder auf Kostenersatz gegenüber einem Versicherer bei einer Reparatur in einer anderen Werkstatt erhält, ist umsatzsteuerpflichtig. Mit diesem Urteil ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Solche Leistungen sind also nicht nach § 4 Nr. 8g UStG als Übernahme von Verbindlichkeiten umsatzsteuerfrei. Der EuGH hatte nämlich zwischenzeitlich entschieden, dass der Begriff der Übernahme von Verbindlichkeiten nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nur Geldverbindlichkeiten umfasst, sodass darunter nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur im Falle des Schadeneintritts oder die Übernahme der Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie fällt.  

     

    Im Urteilsfall hatte sich der Kfz-Händler zur Durchführung einer Reparatur und nicht zur Schadenersatzleistung in Geld verpflichtet. Danach hatte der Garantienehmer keinen Anspruch auf eine begünstigte Finanzdienstleistung und die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8g UStG liegen nicht vor. Es handelt sich bei der Garantiezusage umsatzsteuerrechtlich um eine einheitliche Leistung und nicht um zwei selbstständige Leistungen, die in den Anspruch auf Reparatur und die Geldzahlung trennbar wäre. Das Garantie-Paket bietet miteinander verzahnte Leistungen.  

     

    Für die im Kfz-Handel verbreiteten Garantiemodelle bleibt das Entgelt also nur steuerfrei, wenn lediglich Versicherungsschutz verschafft wird. Ist die Zusage hingegen auf die Durchführung einer Reparatur gerichtet, fällt Umsatzsteuer an. Aus Sicht des Autokäufers liegt ein Versprechen der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall vor, also eine sonstige Leistung.  

     

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