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  • § 24c EStG - Die Jahresbescheinigung bringt zum letzten Mal Prüfarbeit

    In diesen Tagen kommt die Jahresbescheinigung für 2008, die im Zuge der Abgeltungsteuer ab 2009 entfällt. Die Aufstellung der Banken ist besonders im Hinblick auf die Kapitalerträge aus Finanzinnovationen zu überprüfen. Der BFH hatte Gewinne aus Floatern, Rating-Anleihen und Garantiezertifikaten nicht oder nur zum Teil unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG eingestuft (s. AStW 07, 238, 08, 233). Die Banken behalten jedoch weiterhin Zinsabschlag ein, sofern der jeweilige Emittent seine Wertpapiere nicht entsprechend umgeschlüsselt hat. Dies müssen Sparer bei jeder Veräußerung anhand ihrer Belege kontrollieren, weil die Jahresbescheinigung diese Kapitaleinnahmen nur in einer Summe ausweist.  

     

    Aufgrund der Finanzmarktkrise sind viele Finanzinnovationen mit Verlust verkauft worden, sodass über die Veranlagung negative Kapitaleinnahmen geltend gemacht werden können. Dies ist aber bei Wertpapieren mit einer Emissionsrendite schwierig, da die positiven zeitanteiligen Zinsen vorrangig anzusetzen sind. Die Verwaltung erkennt hier Verluste generell nicht an. Das Gleiche soll für Aktienanleihen gelten, obwohl diese keine Emissionsrendite besitzen. Erzielt ein Mandant erhebliche Kursverluste durch die Lieferung von stark im Kurs gefallenen Aktien statt der Rückzahlung des Nennwerts, muss der Sparer wohl den Weg über die Finanzgerichte gehen.  

     

    Praxishinweis: Die Jahresbescheinigung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Rechtsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung, die Auflistung dem Finanzamt mit der Steuererklärung einzureichen, noch sie aufzubewahren. Denn sie soll Privatanlegern lediglich das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuer- und zur Feststellungserklärung erleichtern. Sie ist kein Bestandteil der Steuererklärung.  

     

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