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  • § 24b EStG - Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Alleinstehende Steuerpflichtige können seit 2004 - an Stelle des Haushaltsfreibetrags - unter bestimmten Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen. Dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz in das Einkommensteuergesetz eingefügt und später durch das „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze” vom 21.Juli 2004 geändert. Ziel des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist es, die höheren Kosten für die Haushaltsführung derjenigen Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. 

     

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt. 

     

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die „allein stehend” sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 

     

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