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  • § 24a EStG - Noch können ältere Eheleute den Altersentlastungsbetrag doppelt nutzen

    Bei Steuerpflichtigen wird bei der Einkommensteuerveranlagung der Altersentlastungsbetrag abgezogen, sobald sie 65 Jahre alt geworden sind. Der Altersentlastungsbetrag hat insbesondere bei Rentnern Bedeutung, die über Kapitaleinkünfte verfügen; er wird im Jahr 2005 in Höhe von 40% der Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zum Höchstbetrag von 1.900 EUR gewährt (§ 24a EStG). In den Jahren 2006 - 2040 wird der Altersentlastungsbetrag dann aufgrund des Alterseinkünftegesetzes nach und nach auf Null Euro abgebaut.  

     

    Dieser Freibetrag wird bei Verheirateten bei beiden Ehegatten abgezogen, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt. Bei älteren Eheleuten sollte deshalb darauf geachtet werden, dass bei beiden Ehegatten Kapitalerträge anfallen. Dies lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass ein Teil der Festgelder oder Wertpapiere auf ein Konto oder Depot des anderen Ehegatten übertragen wird. 

     

    Bei der Übertragung von Geld oder Wertpapieren auf ein Konto des anderen Ehegatten muss an die schenkungsteuerlichen Folgen gedacht werden. Da bei Schenkungen zwischen Eheleuten (innerhalb von 10 Jahren) ein Freibetrag von 307.000 EUR abgezogen werden darf, entstehen insoweit allerdings i.d.R. keine Steuerbelastungen (§§ 14-16 ErbStG). 

     

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