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  • § 21 EStG – Zuordnung des Kaufpreises bei gemischter Immobilienschenkung

    Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrag in einem offenbaren Missverhältnis stehen und die Parteien einig darüber sind, dass der übersteigende Teil unentgeltlich zugewendet wird. Die gemischte Schenkung besteht daher zum Teil aus einem entgeltlichen Vorgang und zum Teil aus einem unentgeltlichen Vorgang. 

     

    Wird im Rahmen einer gemischten Schenkung ein gemischt genutztes Gebäude übertragen, kann vereinbart werden, dass der Kaufpreis nur auf die vermieteten Räume entfällt und die selbst genutzte Wohnung gegen Wohnrecht und Pflege übertragen wird. In diesem Fall ist nach Rechtsprechung des BFH die vorgenommene Zuordnung des Kaufpreises zur Mietwohnung auch der Besteuerung, insbesondere bei der AfA-Bemessungsgrundlage, zu Grunde zu legen. Das gilt, soweit die unterschiedlichen Gebäudeteile steuerrechtlich jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter bilden.  

     

    Dieser Sichtweise hat sich nun auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Weder ein Gestaltungsmissbrauch noch ein Scheingeschäft wird angenommen, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht über dem Verkehrswert der Mietwohnung liegt.  

     

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