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  • § 21 EStG - Vorweggenommene Werbungskosten bei vorheriger Eigennutzung

    Zwei Urteile beschäftigen sich mit der Frage, ob und inwieweit für die Zeit zwischen Eigennutzung und Fremdvermietung einer Wohnung Werbungskosten anfallen.  

     

    Zuordnung der Aufwendungen

     

    Bei vorheriger oder späterer Eigennutzung im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnt es der BFH ab, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen. Entscheidend ist der Zeitraum, in dem die Aufwendungen anfallen. Nach einem Urteil des FG Saarland wird diese typisierende Betrachtungsweise aber durchbrochen, wenn eine klare Zuordnung möglich ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Besitzer einer selbst genutzten Eigentumswohnung die Heizungsanlage erneuert, bevor die Wohnung vermietet wurde. Das Finanzamt lehnte vorab entstandene Werbungskosten ab, weil die Erhaltungsmaßnahme während der Eigennutzung durchgeführt worden war.  

     

    Nach Meinung des FG des Saarlandes kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Reparatur an. Diese typisierende Betrachtungsweise kann immer dann durchbrochen werden, wenn eine zweifelsfreie Zuordnung der Aufwendungen zu den Mieteinkünften und damit keine Verknüpfung mit der Lebensführung gegeben ist. Kommen die im Hinblick auf die künftige Vermietung getätigten Aufwendungen nur noch für eine gewisse Zeit der Selbstnutzung zugute, überlagert der künftige Verwendungszweck die vorübergehende private Nutzung.  

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