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  • § 21 EStG - Steuern sparen durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf ein minderjähriges Kind

    Steuerspar-Modelle mit Familienangehörigen beruhen darauf, dass Einkünfte von einem Familienmitglied mit hoher Steuerbelastung auf einen Angehörigen mit niedriger Steuerbelastung übertragen werden. Optimal ist insoweit die Übertragung auf ein minderjähriges Kind, das noch kein eigenes Einkommen hat.  

     

    Die Verlagerung von Einkünften auf ein minderjähriges Kind wird von der Finanzverwaltung i.d.R. kritisch geprüft. Deshalb sollten Gestaltungen, die vom BFH anerkannt wurden, möglichst ohne wesentliche Abweichungen übernommen werden. 

     

    Sind die Eltern Eigentümer einer vermieteten Immobilie, bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Übertragung der Einkünfte. Zum einen kann der Grundbesitz auf das minderjährige Kind übertragen werden mit der Folge, dass die Mieteinnahmen dann dem Kind zugerechnet werden. Viele Eltern scheuen diesen Schritt jedoch, da sie ihr Vermögen nicht aus der Hand geben wollen. Dieses Problem kann durch Bestellung eines Nießbrauchs vermieden werden, denn beim Nießbrauch bleiben die Eltern Eigentümer der Immobilie. Wie in einem solchen Fall vorgegangen werden sollte, zeigt der BFH in einem Urteil vom 19.November 2003. 

     

    Im Streitfall war ein Vater Eigentümer einer Eigentumswohnung. Er räumte seinem dreijährigen Sohn unter Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers und vormundschaftsgerichtlich genehmigt das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an der vermieteten Eigentumswohnung ein. Der Nießbrauch wurde eingeräumt mit dem Recht des Vaters, den Nießbrauch jederzeit widerrufen zu können. Die bestehenden Mietverträge wurden anschließend entsprechend ergänzt. Die Mietzahlungen erfolgten dann auf ein Sparbuch des Sohnes. 

     

    Der BFH führt hierzu aus, dass eine mit der Nießbrauchsbestellung verbundene auflösende Bedingung oder Befristung nur dann steuerlich von Bedeutung ist, wenn diese Bedingung oder Befristung als Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Nutzungsberechtigten anzusehen ist. Die bloße Widerrufbarkeit des Nießbrauchs als auflösende Bedingung hindert die Entstehung des Nießbrauchs aber nicht. Die unter Widerrufsvorbehalt zugewendete Nießbrauchsbestellung ist deshalb zivilrechtlich wirksam zu Stande gekommen und steuerrechtlich anzuerkennen.  

     

    Nachteilig ist bei einer solchen Gestaltung, dass die Gebäudeabschreibung verloren geht. Denn die Eltern dürfen die Abschreibungen nicht abziehen, weil sie aus dem Haus keine Einkünfte haben. Das Kind hat zwar Einkünfte, es hat aber keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen. 

     

    BFH-Urteil v. 19.11.03 (IX R 54/00,NV) in DStR 2004 S.1915. 

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 81 | ID 115223

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