§ 21 ErbStG - Nichtanrechnung von Auslands-steuer könnte gegen EU-Recht verstoßen
Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es gegen den EG-Vertrag verstößt, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Hintergrund dieser Doppelbelastung ist die Regelung des § 21 Abs. 1 ErbStG, wonach nur die ausländische Steuer anrechenbar ist, die auf Vermögensgegenstände der in § 121 BewG bezeichneten Art entfällt. Das sind in erster Linie Immobilien sowie betrieblicher und landwirtschaftlicher Besitz. Kapitalvermögen gehört jedoch nicht dazu.
Bankguthaben lassen sich sowohl dem einen als auch dem anderen Staat zuordnen. Spanien und Großbritannien erfassen diese Vermögensart im Erbfall auch bei Ausländern. Das führt zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer, da diese ausländische Steuer nicht in Deutschland angerechnet wird. Dies könnte gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, denn Sparer könnten davon abgehalten werden, in diesen Ländern Geld anzulegen. Aufgrund seiner Zweifel stellt der BFH dem EuGH nun folgende Fragen:
- Darf das ErbStG die Anrechnung der ausländischen auf die deutsche Steuer ausschließen oder muss die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Steuer zwingend angerechnet werden?
- Beim Verstoß gegen EU-Recht: Wer muss die Doppelbelastung vermeiden, der Wohnsitzstaat des Anlegers oder der Sitzstaat der Bank?
Praxishinweis: Dieser Sachverhalt wird nicht durch einen Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt, Fälle sind also offenzuhalten. Die Beschränkung der Anrechnung wird auch nicht durch das Erbschaftsteuerreformgesetz beseitigt.
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