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  • § 20 EStG - Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen vor 2005

    Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind und eine schädliche Darlehenspolice vorliegt. Der BFH hat dies in drei Urteilen festgestellt.  

     

    1. Bezahlt der Sparer mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie, dient der Kredit nicht ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Einkünfteerzielung bestimmten Wirtschaftsgutes. Die Lebensversicherung ist zwar unstreitig eine Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst „unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dienen“.

     

    2. Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, ein früher zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist dies schädlich, wenn die Valuta des Umschuldungskredits höher ist als die Restschuld des umgeschuldeten Darlehens und der übersteigende Betrag für einen Bausparvertrag verwendet wird, der eine Verzinsung des Guthabens vorsieht. Dadurch, dass ein Teilbetrag des Darlehens nicht direkt zur Ablösung des bei der Bank aufgenommenen Kredits eingesetzt worden ist, ist ein Teil einer Forderung gegenüber der Bausparkasse verwendet worden, was allein bereits zur Steuerschädlichkeit führt.

     

    3. Schädlich ist es auch, wenn das Policendarlehen nicht direkt an die Handwerker oder Hersteller, sondern auf ein bei einer Bank geführtes Kontokorrent- oder Sparkonto gezahlt wird. Werden Darlehensmittel zunächst auf ein Konto überwiesen, von dem dann Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts bezahlt werden, ist dies nur steuerunschädlich, wenn zwischen Einzahlung und Abbuchung zur Bezahlung der Kosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt. Die Überschreitung dieses Zeitraums hat nur dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der Zinsen, wenn über den Betrag keine schädlichen Dispositionen getroffen werden und er unmittelbar und ausschließlich der Anschaffung oder Herstellung dient. Der BFH hält auch nach erneuter Überprüfung seiner Rechtsprechung daran fest, dass es insofern auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel ankommt. Dies dient der Rechtssicherheit, vermeidet Abgrenzungsschwierigkeiten und die damit verbundenen Anforderungen an einen Verwendungsnachweis sind insbesondere nicht unzumutbar.

     

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