§ 20 EStG - Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte
Vom Finanzamt geleistete Erstattungszinsen unterliegen § 20 EStG und sind als Entgelt für vorenthaltenes Kapital keine außerordentlichen Einkünfte. Das FG Baden-Württemberg bestätigt damit die übereinstimmende Auffassung von BFH, Schrifttum und Finanzverwaltung, wonach auch eine erzwungene Kapitalüberlassung zu Einnahmen führen kann. Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG und damit die Fünftel-Regelung setzen eine Entschädigungen als Ersatz für entgangene Einnahmen voraus. Wie bei Verzugs- und Prozesszinsen handelt es sich aber bei Erstattungszinsen um Entgelt für dem Gläubiger vorenthaltenes Kapital, wodurch ein entstandener Nachteil ausgeglichen werden soll.
Erstattungszinsen sind keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, weil sie vom Finanzamt nach § 233a AO für die Vorenthaltung des Kapitals in dem Zeitraum zwischen der ursprünglichen und der korrigierten Steuerfestsetzung zu zahlen sind. Die Besteuerung ist verfassungsgemäß. Eindeutig geklärt ist auch, dass das objektive Nettoprinzip hinsichtlich der Einordnung von Erstattungszinsen nicht verletzt ist, wenn private Vorgänge wie die Einkommensverwendung durch Zahlung von Steuern und Nebenleistungen einkommensteuerlich nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Auch ein geballter Zufluss von hohen Erstattungszinsen führt durch die Abgeltungsteuer nicht mehr zu einem Progressionssprung, sodass der Streit um den Ansatz des ermäßigten Tarifs im Regelfall nur noch Auswirkungen für Veranlagungszeiträume vor 2009 hat.
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