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  • §§ 20, 43a EStG - Weitere Verwaltungsanweisungen zur Abgeltungsteuer

    Das BMF hat sich in zwei weiteren Erlassen zu Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer geäußert, nachdem es bereits im Vorjahr mehrere Antwortschreiben an die Kreditverbände veröffentlicht hatte.  

     

    • Sofern die Bank die ehemaligen Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht kennt, kommt beim Verkauf der Wertpapiere die Ersatz-Bemessungsgrundlage mit 30 % des Kurswerts zum Ansatz. Hierzu gehören beim Verkauf von Anleihen und Rentenfonds auch die Stückzinsen und Zwischengewinne.

     

    • Bei thesaurierenden Auslandsfonds wird die Abgeltungsteuer sowohl auf die Ersatz-Bemessungsgrundlage als auch auf die seit 1994 akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge erhoben. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, darf der Steuerabzug nur vom jeweils höheren Betrag vorgenommen werden. Daneben unterliegt auch hier der Zwischengewinn als laufender Ertrag dem Steuerabzug.

     

    • Bei Vermögensverwaltungsverträgen werden 50 % der Pauschalgebühren als abzugsfähiger Transaktionskostenanteil anerkannt. Dies gilt auch für Beratungsverträge, wenn die vonseiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen.

     

    • Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann in diesem Fall sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Hatten Ehegatten vor der Hochzeit einzeln Freistellungsaufträge erteilt, durfte der zu viel einbehaltene Zinsabschlag bei einem der Partner nicht rückwirkend erstattet werden. Dies ist im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 aber möglich, um unnötige Veranlagungsfälle zu vermeiden. Im Rahmen der Veranlagung ist nämlich der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten zwar zunächst nur zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 801 EUR, ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.

     

    • Bei kanadischen Income Trusts handelt es sich aus Sicht des deutschen Steuerrechts nicht um ein selbstständiges Steuersubjekt. Die Einkünfte werden den Anlegern zugerechnet. Die Einnahmen des Trusts aus Dividenden oder Zinsen stellen beim Anleger Einkünfte aus § 20 EStG dar, Miet- und Pachteinkünfte sind als Einkünfte aus § 21 EStG zu erfassen, sofern die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Da in den Einnahmen somit auch Einkünfte außerhalb des § 20 EStG enthalten sein können, darf die Bank im Rahmen der Abgeltungsteuer keine kanadische Quellensteuer anrechnen. Anleger können die Anrechnung nur im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten.

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