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  • § 19 EStG - Jahresendmaßnahmen im Lohnbereich für Arbeitgeber und -nehmer

    Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile ins Jahr 2007 vorzuziehen oder erst im neuen Jahr fließen zu lassen. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern Arbeitnehmer leicht unter dem Werbungskostenpauschbetrag bleiben, sollten sich Aufwendungen geballt alle zwei Jahre auswirken. Das lässt sich durch den Zahlungsfluss für Bildungsmaßnahmen, Fachliteratur, Arbeitsmittel und Büromaterial steuern. Zu beachten ist, dass bei den Überschusseinkünften für geringwertige Wirtschaftsgüter auch ab 2008 weiterhin die 410-EUR-Grenze gilt. Da Bescheide ab 2007 hinsichtlich der gekürzten Entfernungspauschale vorläufig ergehen, besteht hier kein dringender Handlungsbedarf.  

     

    Bei vor 2006 vereinbarten Abfindungen oder Übergangsgeldern können noch die damaligen Freibeträge genutzt werden, sofern die Auszahlung bis zum 31.12.2007 erfolgt. Die rechtzeitige Überweisung rettet also noch die Steuerfreiheit. Bei später vereinbarten Abfindungen sind die Freibeträge nicht mehr anwendbar. Hier sollte die Fünftel-Regelungdes § 34 EStG genutzt werden. Es ist zu berechnen, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher in 2007 oder in 2008 optimal auswirkt. Alternativ kann die Abfindung auch in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Auf vor 2005 abgeschlossene Policen sind Einmalprämien von 1.752 EUR pro Dienstjahr möglich, die dann pauschal mit 20 v.H. versteuert werden.  

     

    Bei Werbungskostenüberschüssen sowie Verlusten aus anderen Einkunftsarten sollten Arbeitnehmer einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2008 stellen und die Erklärung 2007 zügig einreichen. Generell sind Mandanten auf die Lohnsteuerrichtlinien 2008 und hier insbesondere auf die Änderungen bei Auswärtstätigkeiten hinzuweisen. Arbeitnehmer müssen zudem bei Auslandsreisen ab 2008 jeden Übernachtungsbeleg sammeln, da die Pauschalen bei den Werbungskosten entfallen.  

     

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