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  • § 19 EStG - Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen sind grundsätzlich Arbeitslohn

    Ein Chefarzt eines Krankenhauses kann wahlärztliche Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringen. Ob das eine oder das andere im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Steht dem Arzt das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen nur auf Grund der ausdrücklichen Einräumung dieses Rechts im Dienstvertrag zu, stellen seine Einnahmen Arbeitslohn dar. Nach Auffassung des BFH ist es also für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam, ob die wahlärztlichen Leistungen zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehören. Anhaltspunkte hierfür sind:  

     

    • Der Einsatz der Geräte und Einrichtungen vor Ort,
    • keine Unterscheidung in der Urlaubsregelung zwischen den allgemeinen und den wahlärztlichen Leistungen,
    • Vorsorge im Verhinderungsfall für die Übernahme der wahlärztlichen Leistungen durch einen Stellvertreter,
    • keine Möglichkeit zur Ausweitung der wahlärztlichen Tätigkeiten durch eigene unternehmerische Entscheidungen, z. B. durch Abschluss von eigenen Behandlungsverträgen,
    • Begrenzung der Tätigkeit auf die vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten Einrichtungen und das Krankenhauspersonal und
    • geringes Risiko eines Forderungsausfalls, wenn die Zahlung regelmäßig durch die Krankenversicherung erfolgt und die Einziehung der Honorarforderungen vom Krankenhaus übernommen wird.

     

    Hinweis: Die Einordnung der Liquidationseinnahmen nach der BFH-Auffassung wendet die Finanzverwaltung zumindest ab 2006 an, zieht aber aus dem Urteil keine haftungsrechtlichen Konsequenzen für frühere Lohnzahlungszeiträume.  

     

    Fundstellen:

    BFH 5.10.05, VI R 152/01, BStBl II 06, 94, DB 05, 2666  

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