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  • § 19 EStG - Aufteilung gemischt veranlasster Vorteile durch Schätzung

    Der BFH hatte bereits 2005 seine Rechtsprechung zu den vom Arbeitgeber erstatteten Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise aufgegeben. Nunmehr ist eine Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten möglich, wobei grundsätzlich auf das Verhältnis der Zeitanteile für private und betriebliche Bestandteile der Reise abzustellen ist (s. AStW 05, 803). In einem aktuell anhängigen Verfahren hat der BFH nun Gelegenheit sich zu der Frage zu äußern, wie die Kosten aufzuteilen sind, wenn dies nach zeitlichen Kriterien nicht möglich ist.  

     

    In einem vom FG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ging es um eine vom Arbeitgeber bezahlte Regenerationskur für Fluglotsen. Zwar haben Arbeitnehmer ihre Gesundheit selbst aufrecht zu erhalten. Sofern aber - wie bei Fluglotsen - ein elementares Interesse des Arbeitgebers an leistungsfähigen und hochkonzentrierten Mitarbeitern besteht, kann die Übernahme der Kosten auch betrieblich veranlasst sein. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist aber nicht anzunehmen, da die Regenerationskur nicht berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbeugt, vielmehr auch einen allgemeinen Erholungs- und Erlebniswert hat. Das FG schätzte die betriebliche Veranlassung auf die Hälfte. Mangels eines anderweitigen Aufteilungsmaßstabs ging das FG dabei von dem Verhältnis des Interesses des Arbeitgebers zu dem privaten Interesse des Fluglotsen aus und bewertete das Interesse beider Parteien als etwa gleich groß.  

     

    Praxishinweis: Über das Jahressteuergesetz 2009 sollen Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung ab 2008 bis zu 500 EUR steuerfrei bleiben.  

     

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