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  • § 17 EStG - Auflösungsverlust kann vor Abschluss der Liquidation möglich sein

    Ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus und entsteht daher nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig erst mit dem Abschluss der Liquidation. Nach einem aktuellen Urteil des FG München kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, ausnahmsweise schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Mit der grundsätzlichen Terminierung auf den Abschluss der Liquidation wird der Zweck verfolgt, den Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes nach § 17 EStG aus Gründen der Rechtssicherheit an objektivierbare Kriterien zu knüpfen. Ist aber nicht mehr mit einer späteren Änderung bei der Höhe des Verlustes zu rechnen, kommt auch ein vorzeitiger Abzug in Betracht, wenn auf Gesellschaftsebene  

     

    • die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Beteiligten wegen der Vermögenslosigkeit ausgeschlossen werden kann und
    • absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige nach § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen.

     

    Der BFH stellt auf der Ebene der GmbH maßgeblich darauf ab, ob das Fehlen von Aktiva, das auch für eine Verteilung unter den Gesellschaftern ausreichen würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss. Eine solche Vermögenslosigkeit liegt dann vor, wenn die Aktiva höchstens noch für eine Befriedigung der Gläubiger ausreichen. Lässt sich dieser Umstand eindeutig feststellen, kann der Auflösungsverlust bereits in diesem Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt werden.  

     

    Fundstellen:  

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