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  • § 15 UStG – Erweiterter Vorsteuerabzug i.V.m. der Gründung einer Gesellschaft

    1. Als Vorgründungsgesellschaft bezeichnet man eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft, die die bezogenen Leistungen nach Gründung der Kapitalgesellschaft in einem Akt gegen Entgelt an die Kapitalgesellschaft veräußert. Eine solche Personengesellschaft ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die Umsätze im Rahmen der Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs.1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft. Dies hat der BFH mit Urteil vom 15.Juli 2004 entschieden. Der BFH hat damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.April 2004 umgesetzt. 

     

    BFH-Urteil v. 15.7.04 (V R 84/99) in Der Betrieb 2004 S.2620. Urteil des EuGH v. 29.4.04 (Rs. C-137/02) in Der Betrieb 2004 S.1080. 

     

    2. Am 1.Juli 2004 hat der Bundesfinanzhof außerdem unter Bezugnahme auf ein weiteres Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass eine Personengesellschaft auch die auf Beratungsleistungen anlässlich ihrer Gründung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, wenn die Gesellschaft Leistungen ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies gilt auch, soweit die Beratung die Aufnahme von Gesellschaftern betrifft. Bei der Gründung anfallende Beratungskosten können z.B. Kosten für eine Rechts- und Steuerberatung sein. 

     

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