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  • § 15 UStG - Erforderliche Unterlagen für den Vorsteuerabzug aus Dauerleistungen

    Für den Vorsteuerabzug aus Dauerleistungen benötigt der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung. Bei Dauerleistungen wie bspw. Mietverträgen liegt eine solche Rechnung jedoch nicht vor. Stattdessen liegt im Fall des Mietverhältnisses ein Mietvertrag vor. Das Teilentgelt aus diesem Vertragsverhältnis wird in Form der Miete - monatlich entrichtet. Doch für einen Vorsteuerabzug reicht der Mietvertrag nicht aus.  

     

    Nach einem Beschluss vom FG Saarland reicht dagegen eine Bestätigung des Vermieters über die zu zahlende Miete zur Konkretisierung der Angaben in einem Mietvertrag als Vertrag über eine Dauerleistung aus, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Wird im Vertrag nur das Teilentgelt pro Monat ausgewiesen, ist der Vertrag allein noch keine ausreichende Rechnung.  

     

    Eine Rechnung kann jedoch auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich dann die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. Wird die Vermietung durch monatliche Zahlungsaufforderungen einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag konkretisiert, erhält damit das vertraglich vereinbarte Teilentgelt die erforderlichen Ergänzungen. Diese können dann als für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden.  

     

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