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  • § 15 EStG – Ein Architekt wird mit der Errichtung schlüsselfertiger Gebäude gewerblich

    Zu den typischen Tätigkeiten freiberuflicher Architekten und Ingenieure gehören Planung, Überwachung und Leitung von Baumaßnahmen. Die Herstellung fertiger Gebäude für einen Auftraggeber gegen Pauschalentgelt entspricht nicht mehr der typischen Berufstätigkeit und ähnelt der einer Baufirma. Auch wenn Architekten zunehmend als Bauunternehmer tätig werden, hält der BFH am historischen Tätigkeitsbild aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit fest. Daher ist die Übergabe auftragsgemäß hergestellter Bauten gewerbesteuerpflichtig. Ob der Architekt wirtschaftlich kein Vertriebsrisiko trägt und auch nicht mit Grundstücken handelt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Erstellung von Gebäuden im Auftrag eines Dritten keine freiberufliche Tätigkeit darstellt. 

     

    Im nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteilsfall erstellte der Architekt fertige Verwaltungsgebäude für eine GmbH gegen Pauschalhonorar. Er vergab die Aufträge für die einzelnen Baumaßnahmen an Drittunternehmen. Dies reicht nicht aus, um seine Tätigkeit in gewerblich und freiberuflich aufzuteilen. Zwar erlaubt der BFH eine Trennung, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Sind aber beide Tätigkeitsarten derart verflochten, liegt eine einheitliche Leistung vor. Die ist steuerlich danach zu qualifizieren, welches Element vorherrscht. Entscheidend ist, dass gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher Leistungserfolg geschuldet wurde. Auf den geschätzten Anteil am Umsatz oder Ertrag kommt es dann nicht an. 

     

    Praxishinweis: Laut BFH ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, Freiberufler bei der Errichtung von Gebäuden durch Einschaltung von Subunternehmern nur wegen ihrer Ausbildung steuerlich zu privilegieren. Insoweit besteht also die latente Gefahr, dass Architekten bei zu weitreichenden Leistungsangeboten insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich in die Gewerblichkeit rutschen. 

     

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