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  • § 14 KStG - Kündigung der Gewinnabführung aufgrund eines wichtigen Anlasses

    Bei vorzeitiger Kündigung des Gewinnabführungsvertrags kann eine Zurechnung an den Organträger nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann die Veräußerung der Organgesellschaft ein wichtiger Grund sein. Die Veräußerung an eine zu 100 % dem gleichen Konzern angehörende Gesellschaft stellt keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Beendigung der Organschaft dar. Mit diesem Urteil wendet sich das FG Niedersachsen gegen die Verwaltungsauffassung zum wichtigen Grund nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG, die eine vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags durch Kündigung als unschädlich ansieht. Zu dieser Frage hat die Rechtsprechung bisher noch nicht Stellung genommen. Im Schrifttum werden dazu unterschiedliche Standpunkte vertreten.  

     

    Durch die gesetzliche Vorgabe, wann eine vorzeitige Beendigung der Organschaft durch Kündigung steuerlich unschädlich ist, wird durch die Voraussetzung des bedeutsamen Grundes zum Ausdruck gebracht, dass keine beliebige Loslösung eines Dauerschuldverhältnisses möglich sein soll. Die Verkürzung der Mindestlaufzeit unter außerordentlichen Umständen, wie bei unverhofften wesentlichen Störungen der Vertragsbeziehungen, soll verhindern, dass eine Organschaft willkürlich für steuerliche Zwecke missbraucht wird, etwa zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall. Unter diesem Aspekt ist der Verkauf der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die Beendigung der Organschaft. Ansonsten könnte die Mindestdauer der Gewinnabführung nach Belieben bei jeder Veräußerung reduziert werden.  

     

    Praxishinweis: R 60 Abs. 6 KStR listet mehrere wichtige Gründe zur Beendigung der Organschaft auf, darunter der Verkauf der Organbeteiligung. Es handelt sich aber um eine Kann-Bestimmung. Nach Ansicht des FG Niedersachsen bleibt dahingestellt, wie die Richtlinie auszulegen ist, da es sich um keine Anweisung mit Rechtsnormqualität handelt. In der eingelegten Revision kann der BFH erstmalig klären, was einen wichtigen Grund für eine Beendigung der Organschaft bildet.  

     

     

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