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  • § 13 EStG - Jahresendstrategie für Land- und Forstwirte

    Turnusmäßig geprüft werden sollte, ob die Tätigkeit des Land- oder Forstwirts über die planmäßige Bodennutzung zur Gewinnung und Vermarktung von Erzeugnissen hinausgeht und damit möglicherweise ein Gewerbebetrieb vorliegt. Das würde unselbstständige Nebenbetriebe infizieren. Hinzu kommt die Frage, ob Grundstücksverkäufe noch landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte sind oder aktive Vertriebsschritte über die Parzellierung hinaus als wirtschaftliche Tätigkeit zum gewerblichen Grundstückshandel führen. Häufiger als bei anderen Einkunftsarten kommt bei Landwirten insbesondere im Nebenerwerb der Tatbestand der Liebhaberei vor.  

     

    Anders als Unternehmen ermitteln Land- und Forstwirte ihren Gewinn in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahrs ist dann beiden Veranlagungszeiträumen zeitanteilig zuzuordnen. Bislang endete die Steuererklärungsfrist nicht vor Ablauf des dritten Monats. Ab 2010 gilt jedoch auch für Land- und Forstwirte die Regelabgabefrist von fünf Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums und als Folgeänderung kann das FA die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf das Wirtschaftsjahr folgenden 23. statt 21. Monats anpassen. Verpflichtend wird die Abgabe von Steuererklärungen auf elektronischem Weg für die Einkünfte nach § 13 EStG, was auch den restlichen Teil der privaten Angaben umfasst. Somit nehmen Landwirte die im Rahmen des Jahresabschlusses ermittelten Angaben zum ersten Mal nicht auf Papier vor.  

     

    Ab 2012 wird die Tarifvergünstigung für außerordentliche Holznutzungen in § 34b EStG und § 51 EStDV neu geregelt und vereinfacht. Neben reinen Forstbetrieben können dies auch Land- und Forstwirte nutzen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen künftig 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes und 20 % der Verkaufseinnahmen aus dem Holz. Hierzu wurden die Bestimmungen über die pauschalierte Gewinnermittlung aus Holznutzungen überarbeitet. Um sicherzustellen, dass die Pauschalierung im Wesentlichen kleinere Betriebe in Anspruch nehmen, wird eine Grenze von 50 Hektar neben der bestehenden Voraussetzung, dass keine Bilanzierung vorliegt, eingeführt.  

     

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