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  • § 12 UStG - Trennung oder einheitliche Leistung bei Kunst mit Verzehr?

    Eine Theatervorführung unterliegt dem ermäßigten und die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr dem regulären Umsatzsteuersatz. Schwierig ist diese Abgrenzung beim Verkauf von Eintrittskarten für eine Dinner-Show, die kulinarische und künstlerische Leistungen gegenüber Zuschauern enthält. Hier kommen zwei FG zu einer unterschiedlichen Antwort auf die Frage, ob das Gesamtpaket dem Regelsteuersatz unterliegt oder ob Theatershow und Verzehr getrennt verschiedenen Tarifen unterliegen.  

     

    1. Nach dem Sächsischen FG liegt eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor, weil die künstlerische Darbietung und die Restaurationsleistung weder im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander stehen noch zwei selbstständige und damit trennbare Leistungen vorliegen. Bei dem Menü handelt es sich nicht um eine im Verhältnis zu der Theatershow steuerlich unselbstständige Nebenleistung, weil dieses kein bloßes Mittel ist, um die Veranstaltung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

     

    2. Nach Ansicht des FG Bremen haben die künstlerischen und kulinarischen Elemente trotz des Angebots über ein Gesamtpaket aus Show und Verzehr jeweils einen eigenständigen Wert. Die Theatervorführung und das Menü sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Die Abgabe der Speisen ist auch nicht als Nebenleistung zu den künstlerischen Darbietungen anzusehen, da es durchaus denkbar und auch üblich ist, dass eine Theatervorführung ohne entsprechendes Menü angeboten wird. Hinweis: Im Aussetzungsverfahren hält es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob die Leistungen als einheitliche Leistung qualifiziert und dem Regelsteuersatz unterworfen werden können.

     

    Fundstellen:  

    Sächsisches FG 1.6.10, 2 V 454/10  

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