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  • § 12 UStG - Ermäßigter Steuersatz bei Essensumsätzen

    Die bloße Anlieferung von Speisen wird als Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Zwei Finanzgerichtsentscheidungen befassen sich mit der Beurteilung von Zusatzleistungen wie das Portionieren und Transportieren der Mahlzeiten, der Reinigung des Geschirrs oder den üblichen Partydiensten. Denn begünstigt ist lediglich die Lieferung von Nahrungsmitteln, während Restaurationsumsätze nicht erfasst werden.  

     

    Im Urteil des FG Baden-Württemberg ging es um einen Mahlzeitendienst, der neben den Speisen auch Geschirr lieferte und dieses nach der Rücknahme reinigte. Das Anliefern und die Mitnahme des Geschirrs plus Reinigung gehen deutlich über die bloße Lieferfunktion von Speisen hinaus. Somit liegt eine sonstige Leistung vor, die mit dem Regelsteuersatz zu erfassen ist.  

     

    Dagegen hat das FG Köln in seinem Beschluss vom 14.1.2005 erhebliche Zweifel angemeldet, ob die Umsätze eines Partyservices grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden. Im diesem Fall ging es um einen Partyservice, der neben den Speisen auch Geschirr, Bedienung, einen Koch und eine Zapfanlage anbot. In Literatur, Rechtsprechung sowie der Verwaltungsauffassung sei die Frage umstritten. Teilweise soll immer der Regelsteuersatz anzuwenden sein und auf der anderen Seite der ermäßigte Steuersatz gelten, wenn der Partyservice sich auf das Anliefern der Speisen vor Ort beschränke. Ausgehend von diesem Meinungsstand wurde die Aussetzung der Vollziehung angeordnet.  

     

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