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  • § 12 EStG - Neue Details zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten

    Nachdem der Große Senat bei Reisen aus geschäftlichem oder beruflichem Anlass den teilweisen Abzug gemischter Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ermöglicht hatte (s. AStW 10, 168), konkretisiert der Lohnsteuersenat des BFH dies nun in vier Entscheidungen in Hinsicht auf Fortbildungskurse, Auslandsgruppenreisen und der untergeordneten betrieblichen Veranlassung. Dabei wird vor allem deutlich, dass als Aufteilungsmaßstab dem Zeitfaktor der betrieblichen und der privaten Veranlassung eine wesentliche Rolle zukommt und insoweit die Dokumentation des Tagesablaufs unerlässlich erscheint.  

     

    Teilnahme an einem Fortbildungskurs

     

    Werden bei einem Fortbildungskurs bestimmte Stunden auf die Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsbezeichnung angerechnet, können die Aufwendungen auch dann zumindest teilweise Werbungskosten darstellen, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet zulässt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee. Die Fortbildung wurde von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin" anerkannt und war unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden zwingend teilgenommen wird. Dieses Pflichtprogramm wurde so angesetzt, dass zwischen 9:15 und 15:45 Uhr Zeit für Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen war.  

     

    Die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs wurden vom BFH zur Hälfte als beruflich veranlasst eingestuft, sodass sie insoweit als Werbungskosten absetzbar sind. Der BFH nahm dabei eine Gliederung anhand der Zeitanteile vor, die auf die beruflich veranlassten sportmedizinischen Vorträge einerseits und die privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen. Insoweit gehören die Kosten in den Bereich der privaten Lebensführung, da es sich hierbei um die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet handelte.  

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