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  • § 11 GewStG - Freibetrag und Staffeltarif auch für die GmbH & Still

    Eine stille Beteiligung hat einige Vorteile wie flexible Gestaltung und Diskretion. Daher wird diese Rechtsform immer beliebter. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft besteht eine Mitunternehmerschaft. Eine solche Personengesellschaft hat Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag und den Staffeltarif. Das gilt auch für eine GmbH & Still. Gemäß A 69 Abs. 1 GewStR sollen Freibetrag und Staffeltarif aber nicht zur Anwendung kommen, wenn der atypisch still Beteiligte ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist. Hier wird der Steuermessbetrag ohne Abzüge angesetzt.  

     

    Dieser einschränkenden Verwaltungsauffassung schließt sich das FG Niedersachsen nicht an. Denn aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG lässt sich eine derartige Einengung nicht herleiten und wird auch dem Sinn und Zweck der Norm nicht gerecht. Die Freibetrags- und Staffelregelung soll einen fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigen, den natürliche Personen und Personengesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abziehen können. Zwar wird bei der Gewinnermittlung einer GmbH, an der eine andere Person atypisch still beteiligt ist, das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgaben Gewinn mindernd berücksichtigt. Dies führt dann durch die Gewährung des Freibetrages zu einer Doppelberücksichtigung. Diese Begünstigung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob es sich bei der atypisch stillen Gesellschafterin um eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Somit ist die von der Finanzverwaltung vorgenommene Differenzierung nicht sachgerecht.  

     

    Praxishinweise: Betroffene sollten ihre Gewerbesteuerfälle mittels Einspruch für alle nicht bestandskräftigen Jahre offen halten und auf die dem BFH hierzu vorliegende Revision verweisen.  

     

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