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  • § 10a GewStG - Identischer Franchisevertrag begründet noch keine Unternehmensidentität

    Ein gewerbesteuerlich verbliebener Verlustvortrag wird in den Folgejahren nur berücksichtigt, wenn der dann bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Unternehmen im Entstehungsjahr des Verlustes. Hierzu muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Betätigungen bestehen. Eine solche Unternehmensidentität liegt nach Auffassung des BFH nicht mehr vor, wenn ein Franchisenehmer sein bisheriges Geschäft aufgibt und an einem anderen Ort ein neues eröffnet.  

     

    Eine unschädliche Betriebsverlegung liegt nur vor, wenn beide Betriebe bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind, etwa sachliche und personelle Mittel weitergenutzt werden, soweit es die Verlegung zulässt. Hierzu muss zumindest ein Teil der Arbeitnehmerschaft weiter beschäftigt werden. Zudem müssen die Betriebsmittel im Wesentlichen dieselben bleiben. Die Eröffnung eines zweiten Marktes in einer anderen Stadt mit großer Entfernung vom ersten Ort führt aber dazu, dass eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter mit Ausnahme des Marktleiters regelmäßig nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt auch für die Ausstattung des Geschäfts. Auch der Kundenkreis ändert sich angesichts der verschiedenen Orte. Ein identischer Franchisevertrag bedeutet dann lediglich, dass der neue Betrieb die gleiche äußere Organisationsstruktur erhält. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme der Unternehmensidentität.  

     

    Franchisenehmer von in der Regel großen Ketten sollten diesen Verlustuntergang beachten, bevor sie vorschnell in eine andere Region wechseln. Im Urteilsfall wurde ein Markt mit hohen Verlustvorträgen geschlossen, der gesamte Warenbestand ausverkauft und das Anlagevermögen verschrottet. Das neue Geschäft derselben Kette befand sich 600 km entfernt.  

     

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