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  • § 10 EStG - Beschränkter Abzug von Versicherungsbeiträgen gerechtfertigt

    Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen konnten bis 2009 bis zu 1.500 EUR (betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten) bzw. bis zu 2.400 EUR (gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren müssen) als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebietet nach Ansicht des BFH auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des BVerfG war nämlich die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis 2009 hinzunehmen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz gilt ab 2010 bekanntlich eine Neuregelung.  

     

    Aufwendungen für die übrigen Vorsorgeaufwendungen berühren nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Das betrifft insbesondere Beiträge für private Kapitallebensversicherungen, Unfall- sowie Haftpflichtversicherungen und Risikoversicherungen auf den Todesfall. Prämien zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen müssen ebenfalls nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen werden. Diese Risiken sind typischerweise bereits von den klassischen Altersversorgungssystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Beamtenversorgung abgedeckt. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht notwendig, Arbeitslosenversicherungsbeiträge zum Abzug zuzulassen. Die Absicherung dient ebenso wie das Krankengeld nicht der Absicherung des Existenzminimums, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.  

     

    Praxishinweis: Mit dieser Urteilsbegründung lassen sich auch die Neuregelungen durch das Bürgerentlastungsgesetz rechtfertigen, wonach die sonstigen Versicherungsleistungen ab 2010 in der Regel überhaupt nicht mehr absetzbar sind, weil die Krankenkassenbeiträge bereits den Höchstbetrag überschreiten.  

     

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