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  • § 10 EStG - Ansatz der Krankenkassenbeiträge

    Das BMF erläutert den verbesserten Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegekasse ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz. Voraussetzung ist, dass die Beiträge eine Basisabsicherung gewährleisten. Begünstigt sind auch Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sowie ein erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag. Nicht absetzbar sind hingegen Prämien für Auslands- oder Reisekrankenversicherungen, die zusätzlich zu dem bestehenden gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutz ohne persönliche Risikoprüfung abgeschlossen werden.  

     

    Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Das gilt unabhängig von ihrer Bezeichnung, also auch für Pauschalleistungen, Prämien- und Bonuszahlungen. Eine Minderung erfolgt aber nur in dem Umfang, indem die Erstattung auf die Basisabsicherung entfällt. Die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses basiert auf dem Vertrag, der den erstatteten Beitragszahlungen zugrunde lag und nicht auf dem Vertragsstand bei Rückzahlung.  

     

    Zahlt der Versicherte einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten Alter durch eine entsprechend erhöhte Alterungsrückstellung eine zuvor vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung zu erhalten, ist auch der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte Alterungsrückstellung abziehbar. Mit Beiträgen zugunsten einer Anwartschaftsversicherung erhält der Versicherte später eine private Krankenversicherung zu einem ermäßigten Beitrag. Übersteigen die Beiträge für diese Anwartschaft jährlich nicht 100 EUR, sind sie aus Billigkeitsgründen insgesamt wie begünstigte Beiträge zu behandeln. Die übersteigenden Beiträge sind nur insoweit als Prämien zu einer Basiskrankenversicherung zu behandeln, als sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind.  

     

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