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  • · Fachbeitrag · §§ 129, 173, 173a AO

    Änderung einer Steuerfestsetzung bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

    Wenn im Rahmen der Veranlagung eine Überprüfung des Zahlungsvorgangs aufgrund des Risikomanagementsystems unterblieben ist, hat das Finanzamt keine Möglichkeit, die bei Veranlagung in zu geringer Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Vorsteuererstattungsbeträge nach formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids zu korrigieren.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige vermietet Praxisräume an seine Ehefrau für den Betrieb einer Praxis für Fußpflege und Nageldesign. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstattete das Finanzamt dem Steuerpflichtigen im Streitjahr die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge i. H. v. rund 23.000 EUR. Auf den Einspruch des Steuerpflichtigen hin erstattete das Finanzamt sodann weitere Vorsteuerbeträge i. H. v. 163 EUR.

     

    In der Einkommensteuererklärung erfasste die vom Steuerpflichtigen beauftragte Steuerberatungspraxis bei den Einnahmen aus Vermietung versehentlich nur die Erstattungsbeträge aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen i. H. v. 163 EUR, nicht aber die Erstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden über 23.000 EUR. Das Finanzamt übernahm bei Veranlagung diese Unrichtigkeit und führte keine Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen durch, weil das Risikomanagementsystem keinen Prüfhinweis erteilte.

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