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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    So (unvorteilhaft) wirkt sich die neue Barzahlungsgrenze von 10.000 Euro aus

    von RA Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, und Doktorand Mag. Jur. Yannick Scholz, Köln

    | Seit 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft ‒ und Sie müssen es in der Praxis anwenden. Insbesondere wichtig ist dabei, dass die Barzahlungsgrenze von 15.000 Euro auf 10.000 Euro sinkt. Aber auch die Regeln haben sich geändert. Und daher reicht es nicht, dass Sie die beiden Zahlen gedanklich einfach austauschen. Erfahren Sie, was zu tun ist. |

    Die Barzahlungsgrenze von 10.000 Euro im neuen GwG

    Der Ihnen bislang bekannte Schwellenwert ist von 15.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt worden. Das neue GwG nimmt an zwei Stellen Bezug auf den neuen Schwellenwert und knüpft daran Pflichten, die Sie als Geldwäscheverpflichtete erfüllen müssen.

     

    Pflicht zur Errichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 4 GwG)

    Nehmen Sie als Kfz-Händler ein einziges Mal einen Barbetrag von mehr als 10.000 Euro an oder zahlen Sie einen entsprechenden Betrag bar bei einem Fahrzeugankauf, sind Sie verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten.