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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverhältnisse

    Rente mit 63: Meist ist eine Kündigung erforderlich

    von Rechtsanwältin Sylvia Wörz, Osborne Clarke, Köln

    | Endet bei Vorliegen der Voraussetzungen für die „Rente mit 63“ ein Arbeitsverhältnis automatisch? Inwieweit ist ein Hinzuverdienst zur „Rente mit 63“ möglich? Zwei Fragen, die der folgende Beitrag beantwortet. |

    Die abschlagsfreie Rente

    Zum 1. Juli 2014 hat der Gesetzgeber die abschlagsfreie Altersrente ab dem 63. Lebensjahr eingeführt. Danach können Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, das 63. Lebensjahr vollendet und zugleich eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, abschlagsfrei eine Altersrente beziehen. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren in Abhängigkeit vom Geburtsjahr um jeweils zwei Monate angehoben (§ 236b SGB VI).

    Automatisches Ende oder schriftliche Kündigung?

    FRAGE: Viele Arbeitsverträge regeln ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Wird auch bei Vorliegen der Vo-raussetzungen für die „Rente mit 63“ das Arbeitsverhältnis automatisch beendet oder muss das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?