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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Neu seit 01.01.2019: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching bei München

    | Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber, von Ihnen bei der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt das seit 01.01.2019, für ältere erst ab 01.01.2022. Dazu stellen sich bei der Umsetzung in der Praxis Fragen. ASR beantwortet sie. |

    Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss ‒ zeitliche Anwendung

    Als Arbeitgeber müssen Sie 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Das bedeutet:

     

    • Die Zuschusspflicht gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Auch Verträge nach § 40b EStG alter Fassung (a. F.) sind von der Zuschusspflicht betroffen, sofern Sonderzahlungen umgewandelt werden. In den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse müssen Sie keinen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen, selbst wenn Sie dadurch Sozialabgaben sparen. Freiwillig können Sie es natürlich tun.