Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Preisnachlässe bei der Vermittlung von Neufahrzeugen: Antworten auf zwei Praxisfragen

    von Steuerberater, Dipl.-Finw. (FH) Marco Fuß, Geschäftsführer der ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster

    | Die neue Rechtsprechung des EuGH und BFH, wonach Preisnachlässe bei der Vermittlung von Neufahrzeugen künftig nicht mehr die Bemessungsgrundlage des Fahrzeugvermittlers mindert (siehe ASR 7/2014, Seite 1), hat zu zwei Nachfragen unserer Leser geführt. Ein Autohaus möchte wissen, ob sein „Vermittler-Provisionsmodell“ auch betroffen ist, ein anderes, ab wann die Neuregelung anzuwenden ist. Im ersten Fall kann Entwarnung gegeben werden, im zweiten Fall ist die Antwort, im Moment noch nicht. |

     

    Frage: Wir sind Vertragshändler eines deutschen Herstellers und arbeiten mit drei Servicebetrieben „unseres“ Herstellers zusammen, die Fahrzeuge für uns vermitteln. Vermittelt einer dieser Betriebe ein Fahrzeug und gewährt dem Kunden einen Rabatt, liefern wir dem Kunden das Fahrzeug aus und stellen ihm eine um den gewährten Rabatt geminderte Rechnung aus. Bei der Gutschrift an den vermittelnden Betrieb ziehen wir den gewährten Rabatt von dessen Provision ab. Ist diese Vorgehensweise von der neuen Rechtsprechung betroffen, und wenn ja, wie?

     

    Antwort: Ihr Fall ist nicht betroffen, denn hier wird sowohl im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Kunden als insbesondere im Verhältnis gegenüber dem Vermittler der Nachlass immer offengelegt.

    Ihr Fall

    Um Ihren Fall von dem (anschließend dargestellten von der BFH-Rechtsprechung) betroffenen Fall deutlicher abgrenzen zu können, machen wir Ihren Fall zunächst in einem Zahlenbeispiel greifbar.

     

    • Beispiel

    Einer Ihrer Vermittler vermittelt ein Fahrzeug mit einem Listenpreis von 25.000 Euro für 23.800 Euro. Sie fakturieren gegenüber dem Kunden 23.800 Euro (20.000 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer). Von der maximal möglichen Provision des Vermittlers in Höhe von 2.500 Euro (10 % des Listenpreises) ziehen Sie den gewährten Nachlass in Höhe von 1.200 Euro ab und erteilen Ihrem Vermittler eine Gutschrift über 1.547 Euro brutto (1.300 Euro verbleibende Provision zuzüglich 19 % Umsatzsteuer).

     

    Beide Abrechnungen basieren auf der jeweils richtigen umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Nach neuer Sichtweise sind beide umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen getrennt voneinander zu beurteilen:

     

    • Sie erbringen eine Lieferung (des Fahrzeugs) an den Kunden. Die Bemessungsgrundlage ist hier das Entgelt in Form des um den Rabatt geminderten Listenpreiseses in Höhe von 20.000 Euro netto.
    • Darüber hinaus erbringt der Vermittler eine sonstige Leistung in Form der Vermittlung (der Fahrzeuglieferung) an Sie. Hier ist ebenfalls das vereinbarte Entgelt als Bemessungsgrundlage anzusehen.

     

    Aufgrund der Tatsache, dass Sie mit dem Vermittler die Vereinbarung getroffen haben, die „Maximalprovision“ um den gewährten Rabatt zu mindern, beträgt das vereinbarte Entgelt 1.300 Euro netto.

    Der betroffene Fall

    Der Fall, den die neue Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 27.2.2014; Az. V R 18/11; Abruf-Nr. 141764) trifft, ist wie folgt gelagert. Er ist dem Beispiel in Abschnitt 17.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass nachgebildet.

     

    • Beispiel

    Kfz-Händler V vermittelt für den Hersteller H auf Provisionsbasis den Verkauf eines Lieferwagens an den Unternehmer K zum von H bestimmten Listenpreis in Höhe von 35.000 Euro. Da V nicht berechtigt ist, einen Preisnachlass auf den festgesetzten Listenpreis zu gewähren, zahlt er dem K 1.800 Euro aus seiner Provision in Höhe von 3.500 Euro (10 Prozent des Listenpreises). H fakturiert gegenüber dem K 35.000 Euro (29.411,76 Euro zuzüglich 5.588,24 Euro) und erteilt dem V eine Gutschrift über 4.165 Euro (3.500 Euro zuzüglich 665 Euro).

     

    Wie Sie sehen, unterscheidet sich diese Konstellation deutlich von Ihrem Fall. Denn hier werden die Zahlungen in der Rechnung und in der Gutschrift nicht um den gewährten Nachlass gemindert.

     

    Umsatzsteuerlich wurde der zuletzt genannte Fall bisher so behandelt: Da dem Fiskus nach dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer aus allen Umsatzgeschäften nur der Betrag zufließen darf, der dem Betrag entspricht, den der Endabnehmer letztlich wirtschaftlich aufwendet, hat das zur Folge:

     

    • K muss seinen Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des Lieferwagens um den im Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag in Höhe von 287,39 Euro (1.800 Euro ./. [1.800 Euro : 119 x 100]) mindern.
    • H braucht die erteilte Gutschrift nicht zu ändern.
    • V kann die Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistung um den an den V gewährten Preisnachlass um 1.512,61 Euro mindern (1.800 Euro Preisnachlass abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 287,39 Euro). Die Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistung verringert sich dadurch auf 1.487,39 Euro.

     

    Nach der neuen Rechtsprechung darf der von V gewährte Nachlass die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung nicht mehr mindern. Das heißt:

     

    • K muss seinen Vorsteuerbetrag künftig nicht mehr mindern.
    • H braucht die erteilte Gutschrift weiterhin nicht zu korrigieren.
    • V kann die Bemessungsgrundlage künftig nicht mehr um den gewährten Rabatt (weitergereichte Provision) mindern. Somit muss er die von H erhaltene Provision in voller Höhe der Umsatzsteuer unterwerfen.

     

    Beachten Sie | Hätte V in dem Beispiel einen Pkw an eine Privatperson (K) vermittelt und dabei einen Preisnachlass gewährt, wären die Folgen: Da K keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw hat, ergibt sich für ihn kein Vorteil aus der Tatsache, dass der Vorsteuerabzug künftig nicht mehr um den gewährten Rabatt zu kürzen ist.

     

    PRAXISHINWEIS |  

    • Im Ergebnis wird V bei vorsteuerabzugsberechtigten Käufern künftig denselben Aufwand treiben müssen, um diesen denselben wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
    •  
    • Anders ist dies bei Privatpersonen und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Käufern. Bei diesen wird V künftig einen höheren Anteil seiner Provision weiterreichen müssen, um dort denselben wirtschaftlichen Vorteil eintreten zu lassen.Gewährte V zum Beispiel bisher einen Nachlass in Höhe von 1.000 Euro netto, entstand beim Privatkunden ein Vorteil von 1.190 Euro (1.000 Euro + 190 Euro darauf entfallende Umsatzsteuer). Bei V betrug die Belastung 1.000 Euro, weil er die Bemessungsgrundlage für seine Umsatzsteuer um 1.000 Euro mindern konnte. Um künftig bei Privatkunden einen Vorteil von 1.190 Euro entstehen zu lassen, müsste V auch 1.190 Euro aufwenden, weil er die Bemessungsgrundlage für seine Umsatzsteuer nicht mehr um die 1.000 Euro mindern kann.

     

    • Dadurch erleidet V einen Wettbewerbsnachteil, den es durch entsprechende Gestaltungen zu verhindern bzw. zu minimieren gilt. Die spannende Frage ist, ob die Hersteller dazu bereit sein werden, zum Beispiel durch eine Systemänderung bei den Vermittlungsgeschäften hin zu den Modalitäten wie im eingangs geschilderten Fall des Lesers.
     

    Frage: Ab wann ist diese neue Rechtsprechung anzuwenden?

     

    Antwort: Sofern der Kunde ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, kann er sich in allen offenen Fällen bereits auf die neue Rechtsprechung berufen und somit seine Vorsteuerkürzung rückgängig machen.

     

    Händler bzw. Vermittler können sich bis zur (noch ausstehenden) Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt grundsätzlich auf die Vertrauensschutzregel berufen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zeitnah mit einem entsprechenden Schreiben die Grundsätze der neuen Rechtsprechung umsetzen wird. Abzuwarten bleibt, ob und inwieweit darin eine Übergangsregelung enthalten sein wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Preisnachlässe bei der Vermittlung von Neufahrzeugen“, ASR 7/2014, Seite 1
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 5 | ID 42904923