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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Personengesellschaft als Organgesellschaft ‒ Risiken für Gesellschafter einer GmbH & Co. KG

    von Rechtsanwalt Dr. Michael Rust, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Das BMF hat die neuere Rechtsprechung des BFH umgesetzt. Ab 01.01.2019 sind auch Personengesellschaften Organgesellschaften, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen. Das birgt neue Risiken für Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaftsform ist im Rahmen von Betriebsaufspaltungen auch im Kfz-Gewerbe sehr verbreitet. Erfahren Sie, was bisher und was künftig gilt und was Sie ggf. bis spätestens zum 31.12.2018 unternehmen sollten. |

    Gesellschaftsstruktur bei Betriebsaufspaltung im Kfz-Gewerbe

    Gesellschaftsrechtlich sind Autohäuser aus steuerrechtlicher Sicht oft in Form einer Betriebsaufspaltung organisiert. Ziel der Konstruktion ist u. a., Haftungsrisiken beim Betreiber des Autohauses zu minimieren.

     

    Genutzt wird dabei eine Einmann-GmbH & Co. KG. Diese betreibt das Autohaus (Betriebs-GmbH & Co. KG). Das dafür nötige bebaute Betriebsgrundstück vermietet ihr der Betriebsinhaber (A). A ist alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG und führt deren Geschäfte. Außerdem ist A alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die ihrerseits alleiniger Komplementär der GmbH & Co. KG (0 % der Anteile) ist.

     

    Bisher: Keine Organschaft mit Personengesellschaften

    Eine Personengesellschaft konnte bisher umsatzsteuerrechtlich nicht Organgesellschaft sein. Zwischen A und der GmbH & Co. KG war daher keine Organschaft möglich. Folge hiervon war, dass die GmbH & Co. KG selbst Unternehmer war. Sie hatte die Umsatzsteuer für z. B. Fahrzeugverkäufe selbst abzuführen. A persönlich haftete nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen für Umsatzsteuerschulden der GmbH & Co. KG (§ 69 AO). Im Fall der Insolvenz der KG konnte das Finanzamt sich nicht bei A schadlos halten. Bezüglich der Vermietung wird A regelmäßig zur Umsatzsteuer optiert haben. Ihm steht dadurch der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bezogen auf das Grundstück und das Gebäude zu.

    Neu: Organschaft auch mit Personengesellschaften möglich

    Die Eingliederungsvoraussetzungen zwischen A und der GmbH & Co. KG liegen regelmäßig vor. Ab dem 01.01.2019 wird daher die Finanzverwaltung in der dargestellten Konstellation regelmäßig davon ausgehen, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen A und der GmbH & Co. KG besteht (BMF, Schreiben vom 27.05.2017, Az. III C 2 ‒ S 7105/15/10002, Abruf-Nr. 195512). Die Folgen sind:

     

    • Die GmbH & Co. KG verliert ihre Unternehmereigenschaft. Unternehmer ist nur noch A. Dadurch schuldet A persönlich die Umsatzsteuer aus Ausgangsleistungen der GmbH & Co. KG. Für A besteht somit z. B. ein Haftungsrisiko, wenn die Finanzverwaltung fehlerhafte Buch- oder Belegnachweise beanstanden sollte.
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    • Vorsteueransprüche der GmbH & Co. KG darf A dafür selbst geltend machen. Regelmäßig wird es aber bei einer Zahllast des A verbleiben. A steht gegen die GmbH & Co. KG nur ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.

     

    • Bei einer Insolvenz der GmbH & Co. KG kann das Finanzamt sich im Hinblick auf Umsatzsteuerschulden, die vor der Insolvenz entstanden sind, an A halten. A erhält als Insolvenzgläubiger der GmbH & Co. KG nicht den vollen Betrag von dieser erstattet, sondern ‒ wenn überhaupt ‒ eine Quote. Die angestrebte Haftungsminimierung wird bei der Umsatzsteuer nicht mehr erreicht. Gleichzeitig haftet die GmbH & Co. KG für den Fall, dass A die Umsatzsteuer aus Verkäufen der GmbH & Co. KG nicht abführt (§ 73 AO).

     

    • Die Vermietung durch A an die GmbH & Co. KG ist als Innenumsatz nicht steuerbar. Den vollständigen Vorsteuerabzug darf A weiterhin geltend machen, wenn die GmbH & Co. KG ausschließlich steuerpflichtige Ausgangsumsätze hat. Dies ist wohl der Fall, da ansonsten schon bisher die Option zur Umsatzsteuer nicht möglich gewesen wäre.

     

    PRAXISHINWEIS | Um eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen A und der GmbH & Co. KG künftig auszuschließen, müsste A die Gesellschaftsstruktur vor dem 01.01.2019 geringfügig ändern. Denkbar wäre, dass

    • A einen weiteren Gesellschafter (z. B. ein Familienmitglied) als Kommanditist der GmbH & Co. KG aufnimmt. Der Umfang der Anteile des neuen Kommanditisten spielt keine Rolle. 0,1 Prozent der Anteile genügen.
    • A die Mehrheit der Anteile an der GmbH an einen Dritten überträgt. A dürfte nicht mehr die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der GmbH haben.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 7 | ID 44812446