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  • 05.11.2015 · Fachbeitrag · NATO Truppenstatut

    NATO-Vorschrift genießt Vorrang bei steuerfreien Lieferungen

    | Liefern Sie an NATO-Truppen oder deren Angehörige, ist die Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) steuerfrei. Das BMF hat jetzt verfügt, dass diese Vorschrift als Spezialvorschrift Vorrang genießt, wenn die Lieferung auch aufgrund einer anderen Regelung in § 4 UStG umsatzsteuerfrei wäre. Das hat den Vorteil, dass Ihnen der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Ware erhalten bleibt. Damit hat das BMF jetzt die Rechtsprechung von EuGH und BFH umgesetzt. |