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  • · Nachricht · Kfz-Kosten

    Import-Kfz: Ein-Prozent-Regelung bemisst sich am Importpreis

    | Nutzen Sie ein Importfahrzeug als Betriebs-Pkw, für das es keinen inländischen Bruttolistenpreis gibt und das auch nicht mit einem inländischen Kfz vergleichbar ist, darf das Finanzamt den Bruttolistenpreis schätzen und ihn bei der Ein-Prozent-Regelung als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung zugrunde legen. Schätzgrundlage ist dabei der Importpreis, und nicht der wesentlich niedrigere Listenpreis im Ursprungsland des Fahrzeugs. Mit diesem Urteil hat der BFH einem Autoliebhaber die Freude am Fahren wohl ein wenig verdorben. |

     

    Im konkreten Fall (Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé) führte das dazu, dass sich die Ein-Prozent-Regelung nicht am amerikanischen Listenpreis (umgerechnet knapp 54.000 Euro) bemaß, sondern nach dem Preis, den Importeure und Importfahrzeughändler in Deutschland verlangen (76.000 Euro). Denn der amerikanische Listenpreis berücksichtigt nach Auffassung des BFH insbesondere nicht die für den Verkauf in Deutschland notwendigen Kosten für

    • die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt (z. B. Importkosten, Einfuhrabgaben, Zölle),
    • notwendige technische Umrüstungen (z. B. Werkstatt-, Gutachten-, Zulassungskosten) und
    • ausstattungsbedingte Nach- oder Umrüstungen, die das Fahrzeug an die inlandstypischen Anforderungen der Kunden anpassen, z. B. Garantie, Bedienoberflächen in deutscher Sprache und vorsorgenden Rostschutz (BFH, Urteil vom 09.11.2017, Az. III R 20/16, Abruf-Nr. 200036).
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 2 | ID 45180352