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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Umsatzsteuer-Risiko minimieren - Seriosität ausländischer Kunden prüfen lassen

    | Viele deutsche Kfz-Händler verzichten auf das lukrative EU-Geschäft - aus Angst, von „Geschäftspartnern“ gelinkt zu werden, und weil sie befürchten, dass vermeintlich steuerfreie Kfz-Lieferungen spätestens bei der Betriebsprüfung zum Fiasko werden. Es gibt jedoch einen Dienstleister, der die Seriosität potenzieller Geschäftspartner prüft. Auch wenn Sie glauben, das könnten Sie selbst anhand der vorgelegten Unterlagen, sollten Sie sich zwei Beispielsfälle aus dem Prüfungsalltag des Dienstleisters einmal ansehen. Ein Meinungswechsel ist dann nicht mehr ausgeschlossen. |

    Beispiel 1

    Im ersten Beispielsfall hatte der deutsche Kfz-Händler folgende Informationen bzw. wurden ihm folgende Dokumente vorgelegt:

     

    Alter der Firma

    Über 10 Jahre

    Gesellschaftsform

    SARL (GmbH)

    Nationalität des

    Geschäftsführers

    Franzose mit Sitz in Frankreich

    Vorgelegte

    Firmendokumente

    • Aktueller Handelsregisterauszug
    • Gültige Reisepasskopie des Geschäftsführers
    • Europäische USt-IdNr.
     

     

    Dokumente scheinbar in Ordnung

    Die vorgelegte Kopie des Handelsregisterauszugs war aktuell, vollständig und ohne erkennbare Beanstandungen. Die farbige Reisepasskopie des Geschäftsführers war an allen Stellen inklusive Foto gut erkenn- und lesbar und der Pass selbst noch bis 2017 gültig. Die Europäische USt-IdNr. wurde geprüft und als gültig bestätigt.

     

    Eine Vielzahl deutscher Autohändler würde bei dieser Konstellation kaum Zweifel an der Seriosität des EU-Kunden haben bzw. erkennen können und deshalb einem Netto-Exportgeschäft zustimmen.

     

    Prüfung deckt gravierende Mängel auf

    Die tiefgreifende Prüfung dieses EU-Kunden durch den Dienstleister deckt gravierende Mängel auf:

     

    • Die private Adresse des Geschäftsführers im Pass stimmte nicht mit den Angaben im Handelsregisterauszug überein.
    • Der Geschäftsführer hatte schon einmal eine Firma mit dem Geschäftszweck „Autohandel“. Diese ist jedoch insolvent und inzwischen liquidiert.
    • Für die aktuelle Unternehmung wurde schon seit über fünf Jahren (!) keine Bilanz bzw. kein Jahresabschluss mehr eingereicht.
    • Die vom potenziellen EU-Kunden übermittelte Kontakt-Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse (eine Freemail Adresse [@gmail.com]) konnte dem Kunden nicht zugeordnet werden.
    • Der EU-Kunde hatte keine eigene Homepage, sondern lediglich einen Account bei einer französischen Internetplattform für Gebrauchtwagen.
    • In Internet-Foren in Frankreich wurde darüber berichtet, dass dieser französische Händler Fahrzeuge aus Deutschland in Frankreich teilweise um über 1.000 Euro billiger anbietet, als diese bei mobile.de ursprünglich inseriert waren. Einige sprachen ganz offen von Betrug.

     

    Empfehlung des Dienstleisters an den deutschen Kfz-Händler

    Der Dienstleister empfahl seinem Kunden, über seine Berater prüfen zu lassen, ob das Geschäft - wenn überhaupt - brutto abgewickelt und die als Kaution einbehaltende Umsatzsteuer erst dann unbar auf das Konto des EU-Kunden erstattet werden sollte, wenn

    • der Zulassungsnachweis in Frankreich und
    • ein schriftlicher Nachweis der Versteuerung in Frankreich vorliegen.

     

    Der EU-Kunde lieferte im Nachgang folgende Unterlagen:

     

    • Einen „Zulassungsnachweis“ aus Frankreich; zwar für das richtige Fahrzeug, allerdings nur für ein Vier-Wochen-Kurzzeitkennzeichen und nicht für die finale Endzulassung.
    • Einen schriftlichen Nachweis des Steuerberaters, dass das Fahrzeug im betreffenden Monat ordnungsgemäß zur Versteuerung beim französischen Finanzamt angemeldet wurde.

     

    Bei der Prüfung des Steuerberaterschreibens stellte sich heraus, dass es sich um eine Fälschung handelte. Es konnte kein Steuerberater mit diesem Namen unter der angegebenen Adresse ermittelt werden. Das Ergebnis einer versuchten Kontaktaufnahme war: Die Telefonnummer war nicht vergeben, und die E-Mail kam unzustellbar zurück.

    Beispiel 2

    Im zweiten Beispielsfall verfügte der deutsche Kfz-Händler über folgende Informationen bzw. wurden ihm folgende Dokumente vorgelegt:

     

    EU-Kunde

    Autohändler mit Sitz in Rumänien

    Geschäftszweck

    gemäß HRA

    Import, Export, Vertrieb von neuen und gebrauchten Automobilen

    Alter der Firma

    Über 6 Jahre

    Gesellschaftsform

    SRL (= GmbH)

    Gründungskapital

    200 RON (zirka 46 Euro !!!)

    Nationalität des

    Geschäftsführers

    Rumäne

    Vorgelegte

    Firmendokumente

    • Aktueller Handelsregisterauszug
    • Gültige Reisepasskopie des Geschäftsführers
    • Europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
     

     

    Dokumente scheinbar in Ordnung

    Auch in diesem Fall waren die Dokumente scheinbar in Ordnung: Die vorgelegte Kopie des Handelsregisterauszugs war aktuell, vollständig und ohne erkennbare Beanstandungen. Die farbige Reisepasskopie des Geschäftsführers war an allen Stellen inklusive Foto gut erkenn- und lesbar und der Pass selbst noch bis 2019 gültig. Die USt-IdNr. wurde geprüft und als gültig bestätigt.

     

    Prüfung deckt gravierende Mängel auf

    Doch auch hier deckte die intensive Prüfung gravierende Mängel auf:

     

    • Die Privatadresse des rumänischen Geschäftsführers befand sich nicht in Rumänien, sondern im „Fürstentum Andorra“. Dies ergaben Recherchen unter anderem in diversen sozialen Netzwerken.
    • Der Geschäftsführer hat bzw. hatte noch weitere Firmen und Beteiligungen in Rumänien, Spanien und Frankreich mit dem Geschäftszweck „Autohandel“. Diese waren teilweise insolvent, und die USt-IdNr. ungültig.
    • Seit der Gründung im Jahr 2007 wechselte die rumänische Unternehmung viermal den Firmennamen, verlagerte zweimal den Firmensitz und hatte schon sechs verschiedene Geschäftsführer.
    • Die vom Kunden übermittelte Kontakt-Telefon- und Telefaxnummer konnten mindestens drei weiteren rumänischen „Autohändlern“ zugeordnet werden. Zudem stimmte die Ortsvorwahl der Telefonnummer nicht mit dem Ort des Firmensitzes überein. Der Vorwahlbezirk der Rufnummer und der angebliche Firmensitz lagen rund 300 km voneinander entfernt.
    • Die angegebene E-Mail-Adresse konnte nicht zugeordnet werden, war zudem eine Freemail-Adresse (@gmail.com) und passte auch nicht mit den Angaben auf der Homepage des rumänischen Händlers überein.
    • Der EU-Kunde hat eine auf den ersten Blick ansprechende eigene Homepage in rumänischer Sprache. Wenn man Fahrzeugangebote (b2b) ansehen wollte, bedurfte es einer Registrierung. Sobald man den Registrierungsvorgang anklickte, wechselte die Seite in die französische Sprache.
    • Inhaber der Domain war ein Franzose, die Homepage wurde von einem französischen Webdesigner erstellt und das Hosting der Webseite geschah ebenfalls in Frankreich
    • Der Domain-Inhaber hatte selbst mindestens zwei Unternehmen mit dem Geschäftszweck „Autohandel“ in Frankreich und eine inzwischen insolvente Firma im Großraum Barcelona. Der private Wohnsitz dieses französischen Staatsbürgers befand sich auf der spanischen Balearen-Insel Ibiza.

     

    Besondere Gefahren bei rumänischen EU-Kunden

    • Oft wird nur die Satzung übermittelt, aber kein aktueller Handelsregisterauszug. In der Satzung stehen allerdings oftmals Personen, die überhaupt nicht für das Unternehmen zeichnungsberechtigt sind!
    • Häufig wird das Registrierungszertifikat „Certificat de Inregistrare“ übermittelt. Dieses Dokument ist ungeeignet zum Nachweis der Unternehmereigenschaft und der zeichnungsberechtigten Personen. Denn darauf befinden sich keine Namen von Geschäftsführern oder bevollmächtigten Personen.
    • Die Identitätskarte trägt in Rumänien keine eigenhändige Unterschrift des Passinhabers.
    • In den letzten Monaten wurden verstärkt „alte“ rumänische Firmen gekauft, die seit Ende der 90er Jahren weitgehend inaktiv waren. Diese wechseln den Firmensitz, werden mit einem neuen Firmennamen versehen und erhalten einen neuen Geschäftsführer. In den Firmenpapieren ist jedoch nach wie vor das ehemalige Gründungsdatum vermerkt. Somit geht man gutgläubig davon aus, die Firma existiere seit Jahren bzw. Jahrzehnten.
    • Spanische und französische „Unternehmer“ eröffnen gerne in Rumänien einen „Autohandel“ und setzen inzwischen oft zur Verschleierung rumänische Geschäftsführer ein. Die Fahrzeuge, die von diesen Unternehmen bestellt werden, gehen allerdings meist auf direktem Weg nach Frankreich.

    Diese Konsequenzen sollten Sie ziehen

    Die beiden Beispiele zeigen: Der Teufel steckt im innergemeinschaftlichen Kfz-Handel im Detail. Die Steuerfreiheit vieler Geschäfte scheitert nicht erst an fehlenden oder fehlerhaften Buch- und Belegnachweisen, wenn Sie von Anfang an einem „missing trader“ aufgesessen sind.

     

    Nun lässt sich trefflich darüber streiten, ob Sie bei der Prüfung Ihres Geschäftspartners die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ haben walten lassen (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG). Steht dieser Vorwurf des Betriebsprüfers erst einmal im Raum, werden Sie sich schwertun, ihn zu entkräften.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die Einschaltung eines „Prüfdienstleisters“ bei Kfz-Verkäufen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist empfehlenswert, wenn Sie
      • in Ihrem Autohaus keine Spezialisten haben, die 157 mögliche Handelsregisterauszüge innerhalb der EU, rund 75 verschiedene Personalausweise, Identitätskarten und Reisepässe aus 27 Mitgliedstaaten in 23 unterschiedlichen Amts- und Arbeitssprachen lesen, verstehen und tagesaktuell prüfen können;
      • das Kunden-Potenzial von 500 Mio. Einwohnern in der EU ausschöpfen wollen und dabei ausschließlich seriöse Geschäftspartner beliefern möchten;
      • bereits früher Umsatzsteuer für EU-Exporte nachzahlen mussten.
    • Der Dienstleister prüft neben der Echtheit bzw. Glaubwürdigkeit der vorgelegten Dokumente und Kontaktdaten des EU-Kunden eine Vielzahl weiterer relevanter Punkte. Nach Abschluss des tagesaktuellen Prüfungsverfahrens erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden (optional 6 bzw. 3 Stunden) eine subjektive Risikoeinstufung nach dem Ampelprinzip und ein ausführliches Prüfprotokoll.
    • Der Dienstleister prüft nur die Fakten. Die rechtliche Prüfung obliegt Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Anbieter der beschriebenen Prüfdienstleistungen ist die Fa. herpolsheimer - fachberatung im automobilhandel in Kulmbach, www.herpolsheimer.ag.
    • Die Checkliste „Innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Checklisten/Arbeitshilfen → Im- und Export.
    • Die Musterformulierung „Bestätigung des Abnehmers über das Gelangen des gelieferten Fahrzeugs an seinen Bestimmungsort in der EU“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Musterverträge/-formulierungen → Im- und Export.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 7 | ID 38588530